Verkerhsberuhigende Massnahmen
Verfügung Kanton und Gemeinderat
Der Gemeinderat von Schwarzhäusern verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende(n) Verkehrsanordnungen:
Verkehrsanordnung: Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
Strassenabschnitt: Burgerweg, Feldstrasse, Grasweg, Grubenstrasse (Einmündung),
Jurastrasse, Juraweg, Klebenstrasse, Rufshausenstrasse, Rütteliweg,
Steinfeldstrasse, Wittifeldstrasse
Grund: Tempo 30-Zone Dorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung(en) kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsanzeiger sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Schwarzhäusern, 31.08.2023
Gemeinderat Schwarzhäusern